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Vexat - Verordnung explosionsfähige Atmosphäre

 

Bei Anlagengenehmigungen werden die Ex-Zonen nicht mehr festgeschrieben, sondern der Betreiber selbst ist nunmehr alleinig für die Festlegung derselben zuständig.

 

 

Der §5 der Verordnung explosionsfähigen Atmosphären – im weiteren VEXAT genannt, setzt sinngemäß den Art. 8 der ATEX-RL 99/92/EG um.

 

In diesem Abschnitt wird die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes durch den Arbeitgeber verlangt.

 

Dieses Explosionsschutzdokumentes ist zugleich eine Dokumentation im Sinne des §2 Abs.3 Z3 DOKVO und damit Bestandteil der Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation nach §5 AschG.

 

Um auch hier sinngemäß den Gedanken der betrieblichen Evaluierung weiterzuführen, sind in diesem Explosionsschutzdokument die Ergebnisse und daraus ableitbare Schutzmassnahmen aus dem Ermittlungsverfahren nach §4 „Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren“ festzuhalten. Dabei sollte der Grundsatz der schlanken und übersichtlichen Beschreibung beachtet werden.

 

Neben der Angabe der betroffenen Arbeitsstättenbereiche erscheint es sinnvoll, die Produktionsverfahren zu beschreiben und durch technische Unterlagen (Lagepläne, Flucht- und Rettungswegeplan, etc) die Entscheidungsgrundlage für Schutzmaßnahmen nachvollziehbar darzulegen

 

Das Fachgebiet des Explosionsschutzes beinhaltet eine Fülle von technischen und physikalischen Parametern, die zur Beurteilung einer Explosionsgefahr notwendig sind.

So beginnt die Gefahrenermittlung bereits bei der Beschreibung der eingesetzten Stoffe, die zu einer Explosionsgefahr führen können. Oft sind Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller nicht ausreichend und es müssen zusätzliche sicherheitstechnische Kenngrößen eingeholt werden.

 

Daher wird es notwendig sein, auch diese Informationen (Internetdatenbank, Literaturwerte, Messwerte, Gutachten durch Untersuchungsstellen etc.) zumindest als Quellenangaben zu dokumentieren.

 

Weitere Quellen sind natürlich die Herstellerangaben und Betriebsanleitungen der eingesetzten Arbeitsmittel. Die Gefahrenanalyse für Arbeitsmittel gilt speziell auch dann als erbracht, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nach Inverkehrbringervorschriften nachgewiesen wird, oder wenn Hersteller oder Inverkehrbringer die Eignung nachweislich schriftlich bestätigen. Darüber hinaus sind natürlich Gutachten von ZiviltechnikerInnen, zugelassenen Prüfstellen, akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen sowie Technischen Büros  möglich. (siehe §7(12) VEXAT).

 

 

 

Gerne führen wir diese Prüfungen für Sie durch

 

Neben dem schriftlichen Befund stellen wir die Befunddaten auch als

Datenbank zur Verfügung. Damit wird eine optimale Koordination der eventuell

einzuleitenden Sanierungsmaßnahmen gewährleistet.

  

 

 

 

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