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Gesetze und Vorschriften
Die Überprüfung erfolgt auf Basis der einschlägigen, in Österreich zum Zeitpunkt der Errichtung der jeweiligen Anlagenteile geltenden Gesetze, Normen und Vorschriften.
Unter anderem verlangt das Gewerberecht nach §32b der GWO 1994, dass der Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage verpflichtet ist, diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Darüber hinaus können in einer Betriebsanlagenbewilligung weitergehende Prüfpflichten als Auflage vorgeschrieben werden.
Weiters werden diese Prüfpflichten als Mindestfristen im
BGBl 424/2003 - Elektroschutzverordnung 2003
BGBl 309/2004 - VEXAT Verordnung explosionsfähige Atmosphären
ÖVE/ÖNORM E 8007 - Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäuser
festgelegt .
Bei außergewöhnlicher Beanspruchung:
3-Jährige Überprüfungsfrist lt. ESV 2003 (§ 3 / Abs. 3 / Punkt 1)
Bei Ex-Bereichen mit außergewöhnlicher Beanspruchung:
1-Jährige Überprüfungsfrist lt. BGBl 309/2004 (Punkt 7 / Absatz 2)
Medizinisch genutzte Räume:
2-Jährige Überprüfungsfrist lt. ÖVE/ÖNORM E 8007 (Kapitel 11 Punkt 11.2.1)
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Es ist zu beachten, dass es sich bei den Fristen immer um „Maximalfristen" handelt. Erfahrungsgemäß werden von den Behörden meist kürzere Fristen festgelegt.
Achtung: Fristen aus ergangenen und noch gültigen Bescheiden bleiben, sofern sie innerhalb des neuen Rahmens liegen, bis zum Ergehen eines neuen Bescheides aufrecht.
Über die Art und den Umfang der Prüfung gibt die ÖVE EN50110 in sehr anschaulicher Weise Empfehlungen ab.
Gerne führen wir diese Prüfungen für Sie durch
Neben dem schriftlichen Befund stellen wir die Befunddaten auch als
Datenbank zur Verfügung. Damit wird eine optimale Koordination der eventuell
einzuleitenden Sanierungsmaßnahmen gewährleistet.
Art der Prüfungen
Die Prüfungen gem. ÖVE EN50110 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 V gegen Erde bzw. über 1 kV gemäß den technischen Bestimmungen haben Besichtigen, Messen und Erproben zu umfassen.
B e s i c h t i g e n
| a) |
Besichtigen auf äußerlich erkennbare Schäden an Betriebsmitteln. |
| b) |
Besichtigen des Berührungsschutzes von betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teilen. |
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c) |
Besichtigen der Einrichtungen zur Unfallverhütung und Brandbekämpfung hinsichtlich Vollständigkeit sowie auf Schäden und Mängel. |
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d) |
Besichtigen, ob die Betriebsmittel den bestehenden Betriebsbedingungen noch entsprechen (§ 12.1.2). |
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e) |
Besichtigen, ob bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V die Zuordnung der Überstromschutzorgane zu den Leiterquerschnitten richtig ist. |
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f) |
Feststellen, ob für Betriebsmittel erforderliche Überstrom- und Überspannungsschutzorgane vorhanden und richtig eingestellt sind. |
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g) |
Feststellen, ob sich die thermischen oder dynamischen Beanspruchungen durch den Kurzschlussstrom infolge Änderungen im Leitungsnetz oder in der Anlage erhöht haben und ob die vorhandenen Anlagen dieser gegebenenfalls erhöhten Beanspruchung genügen. |
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h) |
Besichtigung der Ausführung der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (z.B. Schutzleiter, Schutzkontakte der Steckdosen, Steckvorrichtungen, Potentialausgleich, Erdungsleitungen). |
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i) |
Feststellen, ob vorgeschriebene Übersichtsschaltpläne, Beschriftungen der Stromkreise, Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen vorhanden und zutreffend sind. |
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j) |
Feststellen, ob die für betriebliche Zwecke notwendigen Beschriftungen und Aufschriften vorhanden und lesbar sind. |
M e s s e n
| a) |
Messen, ob die Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung wirksam sind. |
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b) |
Prüfen, ob die Bedingungen für die Erdungsimpedanz und für die Berührungsspannung eingehalten sind. |
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c) |
In Stromkreisen mit Nennspannungen bis 1000 V den Isolationswiderstand messen (Stichprobenprüfungen) |
E r p r o b e n
| a) |
FI-Schutzschalter und andere Isolationsüberwachungsgeräte durch Betätigen der Prüfeinrichtungen. |
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b) |
Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen, z.B. Schutzrelais, NOT-AUS, Verriegelungen, Alarmanlagen. |
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c) |
Sicherheitsstromkreise. |
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d) |
Funktionsfähigkeit von erforderlichen Melde- und Anzeigeeinrichtungen, z.B. Rückmeldung der Schalterstellungsanzeige an ferngesteuerten Schaltern, Meldeleuchten. |
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e) |
Drehfeldrichtung |
Z u s ä t z l i c h e P r ü f u n g e n
In Starkstromanlagen, für die zusätzliche technische Bestimmungen bestehen ( z.B. Krankenhäuser, explosionsgefährdete Räume etc.) sind weitere Prüfungen anzuschließen.
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